Steuerliche Entlastung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Mit Zustimmung der EU-Kommission ist die Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft am 30. Januar 2020 bundesweit in Kraft getreten. Die Antragsformulare auf Gewährung der Tarifermäßigung sind ab sofort online verfügbar. Die Anträge können beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Die Neuregelung gibt land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Möglichkeit, starke Gewinnschwankungen nachträglich durch eine individuelle Steuerermäßigung abzumildern.

Dabei wird über einen Betrachtungszeitraum von jeweils drei Jahren die tatsächliche Steuerbelastung auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit einer fiktiven Steuerbelastung (auf einen geglätteten dreijährigen Durchschnittsgewinn) verglichen. So sollen sich gute und schlechte Wirtschaftsjahre ausgleichen.

Der Deutsche Bundestag hatte die Einführung der sogenannten "Gewinnglättung nach § 32c des Einkommensteuergesetzes" bereits im Jahr 2016 verabschiedet, um land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu helfen. Die Maßnahme musste jedoch erst ein Brüsseler Notifizierungsverfahren durchlaufen und teilweise angepasst werden, bevor sie in Kraft gesetzt werden konnte. Dieser Prozess ist jetzt abgeschlossen. Die Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft kann ab sofort in Anspruch genommen werden.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist die Regelung rückwirkend ab 2016 und befristet bis zum Jahr 2022 anwendbar. Die jeweils dreijährigen Betrachtungszeiträume umfassen die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016, 2017 bis 2019 sowie 2020 bis 2022. Die Steuerermäßigung erfolgt dabei stets im letzten Jahr des jeweiligen Betrachtungszeitraums, also erstmalig 2016, danach 2019 und letztmalig 2022.