Antragstellung auf "Novemberhilfe" ab sofort online möglich

Die vom Teil-Lockdown betroffenen Branchen können ab sofort die Novemberhilfe der Bundesregierung beantragen. Antragstellung und Auszahlung erfolgen voll elektronisch über die nun freigeschaltete Plattform. Die Novemberhilfe bietet zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind.

Pro Schließungswoche werden den betroffenen Unternehmern und Betrieben Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Konkret geht es um die Deckung der Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. In einem zweistufigen Verfahren werden zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Novemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 10.000 Euro pro Antragsteller.

Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

  • Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
  • Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform s. u.
  • Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020.
  • Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  • Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

Andere Leistungen für den Förderzeitraum November, wie Überbrückungshilfe und Kurzarbeitergeld, welche in dem Monat gewährt werden, werden auf die Novemberhilfe angerechnet. Auch Umsätze, welche im November 2020 etwa durch den Außerhaus-Verkauf oder die Beherbergung von Geschäftsreisenden erzielt wurden und mehr als 25 Prozent des Monatsumsatzes entsprechen, werden auf die Umsatzerstattung angerechnet. Damit soll eine Überkompensation ausgeschlossen werden.

Davon ausgenommen sind Restaurants, für die es eine Sonderregelung gibt. Umsätze des Außerhausverkaufs werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Damit wird die Ausweitung des Geschäfts während der Schließung begünstigt.

   

 

Die "Überbrückungshilfen II" des Bundes können ebenfalls weiter beantragt werden. Dies sind die fortlaufenden Unterstützungen für die Monate September bis Dezember, die per Steuerberater auch über die u. g. Plattform des Bundes beantragt werden können.