1. Allgemeines

Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen werden durch Einbeziehung Bestandteil der durch die Wirtschaftsförderung Sachsen GmbH (WFS) im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB (im Folgenden: Auftragnehmer - AN), Handelsgesellschaften oder Körperschaften erteilten Aufträge. Bei wiederholter Zusammenarbeit der WFS mit einem AN werden die Bedingungen auch ohne ausdrückliche Einbeziehung Vertragsbestandteil des weiteren Auftrages. Individualvereinbarungen gehen diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen vor. Vergaberechtliche Bestimmungen gehen im Rahmen ihres Anwendungsbereichs diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen vor. Entgegenstehende Vertragsbedingungen des AN werden nicht Vertragsbestandteil.

2. Vertragsabschluss

Das Vertragsverhältnis kommt mit der Unterzeichnung eines schriftlichen Auftrages durch beide Vertragsparteien zustande. Einseitig erteilte Aufträge werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch die WFS verbindlich.

3. Vertragsgegenstand

Der Gegenstand der von der WFS beauftragten Aufträge (Dienst- oder Werkleistungen) ergibt sich aus dem zugrunde liegenden schriftlichen Auftrag oder der schriftlichen Auftragsbestätigung.

4. Pflichten des AN

Der AN hat bei der Vorbereitung, Ausführung und Erfüllung sämtlicher Hauptund Nebenpflichten im vorvertraglichen, vertraglichen und nachvertraglichen Stadium die zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages erforderlichen Regeln der Technik zu berücksichtigen. Er hat insbesondere auf eigene Kosten alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Daten, Unterlagen und Informationen vollständig und rechtzeitig zu prüfen und rechtzeitig seiner Vergütungskalkulation zugrunde zu legen. Nachträge aufgrund von Umständen, die der AN pflichtwidrig zunächst nicht berücksichtigt hat, sind ausgeschlossen. Der AN ist nur mit vorheriger Einwilligung der WFS berechtigt, den Auftrag im Ganzen oder in wesentlichen Teilen durch Nachunternehmer ausführen zu lassen.

5. Leistungsfristen

Sind Leistungsfristen nicht vereinbart, gelten die üblichen Leistungsfristen. Bei Leistungen ohne sich aus dem Vertragszweck ergebenden Leistungsfristen sind die Leistungen binnen zwei Wochen nach Aufforderung zu beginnen. Vertraglich vereinbarte Leistungsfristen sind verbindlich. Bei Leistungen im Rahmen von Veranstaltungen, insbesondere Messen und Vortragsveranstaltungen, finden die gesetzlichen Bestimmungen zu Fixgeschäften Anwendung. Sofern sich der vorgesehene Leistungsbeginn aufgrund von Umständen verzögert, die nachgewiesenerweise im Verantwortungsbereich der WFS liegen, verlängern sich die Leistungsfristen entsprechend. Ein Anspruch auf Mehrvergütung kommt nur in Betracht, wenn der AN konkrete Vermögensnachteile nachweist. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, verfällt diese unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche der WFS. Eine Einstellung von Leistungen durch den AN ist nicht zulässig.

6. Gewährleistung

Der AN ist verpflichtet, alle Leistungen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Berufsausübung, frei von Mängeln, mit der erforderlichen fachlichen Sorgfalt, fertig zu stellen und zur Abnahme anzubieten bzw. in vertragsgemäßer Weise zu erfüllen.

Bei dennoch auftretenden Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Werkvertragsrecht. Sofern keine erfolgsbezogene Leistung vereinbart ist, gelten die Bestimmungen zum Dienstvertrag. Die WFS wird dem AN grundsätzlich zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung innerhalb angemessener Frist einräumen, sofern dies nicht im Einzelfall unzumutbar ist oder der AN die Gewährleistung ablehnt. Die WFS wird soweit erforderlich an der Mängelbeseitigung mitwirken. Grundsätzlich ist die WFS berechtigt, bei auftretenden Mängeln das Zweifache der voraussichtlichen Beseitigungskosten zurückzubehalten.

7. Haftung

Die WFS haftet grundsätzlich für eigenes sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Höhe des Schadens ist auf die Schäden begrenzt, die aufgrund der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen typisch oder vorhersehbar sind. Ausgeschlossen sind jedoch Schadensersatzansprüche des AN aus Vertragspflichtverletzung, Verschulden bei Vertragshandlungen und unerlaubter Handlung, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, eines ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für Personenschäden bleibt in jedem Fall unberührt. Für Leistungsstörungen infolge höherer Gewalt, gleichstehend Arbeitskämpfe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvermeidbare Rohstoffverknappungen sowie sonstige nicht zu vertretende, unvorhersehbare, unvermeidbare und außergewöhnliche betriebsfremde Ereignisse ist die Haftung ausgeschlossen.

8. Aufrechnung und Abtretung von Ansprüchen

Die Abtretung von Vergütungsansprüchen gegen die WFS ist nur zulässig, wenn die WFS der Abtretung zustimmt. Die Abtretung von Leistungsansprüchen ist ebenfalls nur mit Zustimmung des AN zulässig. Eine Aufrechnung ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte können unbeschadet § 6 ebenfalls nur wegen anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen geltend gemacht werden.

9. Geheimhaltung/Datenschutz

Der AN verpflichtet sich, über alle Daten und Tatsachen, die ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren und Daten der WFS, nur soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Eine Weitergabe von Daten und sonstigen Informationen an Dritte erfolgt nicht, es sei denn, die Weitergabe ist zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend. Der AN gewährleistet die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Datenschutzbestimmungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz und gewährleistet hierfür die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen technisch-organisatorischen Voraussetzungen. Sämtliche Mitarbeiter des AN, die Zugang zu den Daten der WFS haben, sind in ihren Arbeitsverträgen zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht und des Datenschutzes verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist oder soweit es sich um allgemein aus öffentlich zugänglichen Quellen bekannte Daten und Tatsachen handelt. Die Verschwiegenheitsverpflichtung des AN gilt über die Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses hinaus.

10. Nutzungsrechte

Der AN räumt der WFS das ausschließliche Nutzungsrecht an sämtlichen im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Werken und erbrachten Leistungen inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkt ein. Er stellt der WFS auf Anforderung die erforderlichen Grafiken, Modelle, Schablonen, Skizzen und Daten zur Verfügung. Die WFS ist auch berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Werke und Leistungen als Geschmacksmuster oder Marke anzumelden und die daraus resultierenden Rechte geltend zu machen und zu lizenzieren. Der AN ist verpflichtet, ihn dabei bestmöglich zu unterstützen. Die Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte ist in der Vergütung gem. § 11 enthalten.

11. Vergütung

Die Vergütung des AN bestimmt sich ausschließlich nach dem zugrunde liegenden schriftlichen Auftrag oder der schriftlichen Auftragsbestätigung. Besteht keine wirksame bzw. abschließende Vergütungsvereinbarung, ist die ortsübliche Vergütung zu entrichten. Hierbei sind unabhängig vom Leistunsort die am Sitz des AN bestehenden Verhältnisse zugrunde zu legen. Der Bestimmung der ortsüblichen Vergütung wird stets eine zeitbezogene Vergütung zugrunde gelegt, die anhand der von der WFS in vergleichbaren Fällen akzeptiert wurde. Abschlagszahlungen sind nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu leisten.

12. Vertragsdauer

Bei erfolgsbezogenen Verträgen endet der Vertrag mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Diese beträgt grundsätzlich fünf Jahre ab der Abnahme, sofern nicht ausdrücklich und individualvertraglich eine abweichende Gewährleistungsfrist vereinbart wurde. Dauerschuldverhältnisse enden mit Ablauf der fest vereinbarten Vertragslaufzeit oder aber bei unbefristeten Verträgen durch Kündigung einer Partei mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der AN kann bei einer Kündigung während der Vertragsdurchführung für den noch nicht erfüllten Teil der Leistung 15 % der anteiligen vereinbarten Vergütung verlangen; ihm steht der Nachweis einer fehlenden Möglichkeit anderweitigen Erwerbs oder geringerer ersparter Aufwendungen jedoch frei. Nach Beendigung des Vertrages und Erledigung evtl. anfallender Abschlussarbeiten stellt der AN sämtliche übergebenen und für die WFS erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

13. Gerichtsstand

Ist der AN Kaufmann, so wird als Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien Dresden vereinbart. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand 22.10.2011