Coronavirus-Soforthilfe-Zuschuss vom Bund
Seit 30. März können kleine Unternehmen einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe in Sachsen, welche vom Ausbruch des Coronavirus wirtschaftlich betroffen sind, den Soforthilfe-Zuschuss Bund online bei der SAB - Sächsischen Aufbaubank beantragen. Der Zuschuss ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt - in Abhängigkeit des erklärten Liquiditätsengpasses - bei bis zu 5 Beschäftigten bis zu 9.000 Euro, bei bis zu 10 Beschäftigten bis zu 15.000 Euro.
Die elektronische Antragstellung ist direkt über das Förderportal der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - (SAB) möglich. Für Fragen erreichen Sie die SAB unter der Hotline 0351 4910-1100.
Aufgrund eines erhöhten Anrufaufkommens kommt es derzeit zu längeren Wartezeiten. Ihr Anliegen wird schnellstmöglich bearbeitet. Die SAB bittet um Ihr Verständnis.
Rahmenbedingungen (Kopie von Webseite SAB)
Wer wird gefördert
- Antragsberechtigt für die Förderung sind: Solo-Selbständige, Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb und kleine Unternehmen mit bis zu 10,0 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen
- Nicht gefördert werden: Öffentliche Unternehmen; Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewesen sind
Was wird gefördert
Der Soforthilfe-Zuschuss wird als Billigkeitsleistung zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt, die durch die Coronakrise vom Frühjahr 2020 entstanden ist.
Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).
Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 % gewährt wurde, kann er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei sondern für fünf Monate ansetzen. Eine nachträgliche Senkung der Miete oder Pacht führt nicht zu einer Rückforderung.
Voraussetzungen
Der Antragsberechtigte
- ist durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, die seine Existenz bedrohen
- ist bei einem deutschen Finanzamt angemeldet
Konditionen
Der Soforthilfe-Zuschuss ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und beträgt, in Abhängigkeit des erklärten Liquiditätsengpasses:
- bei bis zu 5,0 Beschäftigten: bis zu 9.000 Euro
- bei bis zu 10,0 Beschäftigten: bis zu 15.000 Euro
Die Soforthilfe wird als einmaliger Zuschuss gewährt.
Frist / Dauer
Anträge können bis spätestens 31. Mai 2020 bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) gestellt werden.