Rückzahlung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung möglich
Um den von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen weitere Erleichterungen zu verschaffen, ist es ab sofort auch möglich, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2020 nachträglich bis auf Null Euro herabzusetzen. Demnach können dann bereits gezahlte Beträge erstattet oder mit anderen Zahllasten verrechnet werden. Für die Nutzung dieser Möglichkeit genügt ein formloser Antrag an das zuständige Finanzamt.
Für die Stundung von Steuern oder die Herabsetzung von Vorauszahlungen steht jetzt zudem ein sehr einfach handhabbares Antragsformular online zur Verfügung.
Auf der Internetseite www.coronavirus.sachsen.de sind unter dem Themenbereich »Steuern und Finanzen« viele oft gestellte Fragen leicht verständlich beantwortet.
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