Soforthilfe-Darlehen „Sachsen hilft sofort“

Am 23. März startete das Soforthilfe-Programm "Sachsen hilft sofort" zur Unterstützung von Unternehmern, landwirtschaftlichen Unternehmen in der Verarbeitung, Solo-Selbstständigen und Freiberuflern in ganz Sachsen, die aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus mit unverschuldeten Umsatzrückgängen konfrontiert sind. Die Antragstellung und Beratung erfolgt bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB). Antragsberechtigt sind Selbstständige und Unternehmen im Freistaat Sachsen, deren Jahresumsatz einer Million Euro nicht übersteigt.

Für Fragen erreichen Sie die SAB  Sächsische Aufbaubank unter der Hotline 0351 4910-1100 sowie unter der E-Mail corona@sab.sachsen.de. 

Mit dem Sofortprogramm "Sachsen hilft sofort" stellt der Freistaat innerhalb von 48 Stunden eine finanzielle Soforthilfe von bis zu 50.000 Euro, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 100.000 Euro zur Verfügung. Sie wird zinslos und auf drei Jahre tilgungsfrei gewährt. Bei Unternehmen und Selbstständigen, welche die jetzt entgangenen Gewinne nicht nachholen können, wird nach frühestens 36 Monaten geprüft, ob eine Stundung möglich ist oder die Voraussetzungen vorliegen, auf eine Rückzahlung zu verzichten. Vorteil der Soforthilfe ist es, dass die Bewilligung ohne Hausbank funktioniert und das Geld schnell und flexibel ausgereicht werden kann.

Wirtschaftsminister Martin Dulig: "Unternehmer, Solo-Selbstständige und Freiberufler, egal ob aus dem Kreativwirtschafts- oder Dienstleistungsbereich, die bisher durchs Raster der Unterstützungsangebote gefallen sind, bekommen schnelle Hilfen. Mit dem Geld können sie Verdienst- und Umsatzausfälle der kommenden Wochen abfangen. Wenn das angekündigte Zuschuss-Programm des Bundes im April startet, entsteht Antragstellern des ,Sachsen hilft sofort‘-Programmes kein Nachteil."

Im Gegensatz zum geplanten Programm des Bundes – welches noch diese Woche im Bundeskabinett, Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden soll - sieht das sächsische Sofortprogramm "Sachsen hilft sofort" keine Maximalzahl an Arbeitnehmern vor – sondern einen bilanzierten Maximalumsatz von 1 Million Euro im Jahr.

     

Konditionen:

Wer ist antragsberechtigt?

Zuwendungsempfänger sind Solo-Selbstständige sowie Unternehmen mit Betriebsstätte im Freistaat Sachsen, deren Jahresumsatz eine Million Euro nicht übersteigt. Dazu zählen insbesondere das Handwerk, der Handel, die Dienstleister, die Kultur- und Kreativwirtschaft sowie wirtschaftlich tätige Angehörige der Freien Berufe. Nicht gefördert werden Unternehmen, die in der Fischerei oder der Aquakultur tätig sind und Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.

Unter welchen Voraussetzungen kann die Zuwendung gewährt werden?

Die Zuwendung kann erfolgen, wenn der Antragsteller zum 31. Dezember 2019 wirtschaftlich gesund war und für das laufende Geschäftsjahr aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise einen Umsatzrückgang von mindestens 20 Prozent prognostiziert. Die Rückzahlung des Darlehens muss bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der Laufzeit des Darlehens zu erwarten sein. Darüber hinaus darf das Darlehen nicht zur Umschuldung bestehender Betriebsmittelfinanzierungen gewährt werden.

In welcher Höhe kann ich das Darlehen erhalten?

Die Zuwendung wird als Projektförderung durch ein zinsloses, am Liquiditätsbedarf (weiterlaufende Betriebsausgaben) für zunächst vier Monate orientiertes Nachrang-Darlehen von mindestens 5.000 Euro und höchstens 50.000 Euro gewährt. In begründeten Ausnahmefällen kann das Darlehen auf bis zu 100.000 Euro aufgestockt werden. Das kann der Fall sein, wenn nach einem Zeitraum von vier Monaten ein höherer Liquiditätsbedarf besteht.

Das Darlehen wird als öffentliches Darlehen aus Mitteln des Freistaates Sachsen direkt von der SAB in privatrechtlicher Form bewilligt und in einer Tranche ausgezahlt.

Wann und wie hat die Rückzahlung zu erfolgen?

Das Darlehen hat eine Laufzeit von insgesamt 10 Jahren. Es ist zinslos und ist 36 Monate tilgungsfrei. Auf Antrag des Unternehmens kann nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit mit der SAB eine individuelle Tilgungsvereinbarung getroffen werden. Sondertilgungen sind jederzeit möglich. Wichtig ist, dass das Darlehen nachrangig ausgestaltet ist, also nicht zur Überschuldung führen oder beitragen kann.

Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es für Stundung und Erlass des Darlehens bei Zahlungsproblemen nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit?

Stundungen sind möglich, wenn sich das Unternehmen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder ohne Stundung in diese geraten würde. Die Forderung kann auch ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung, also zur Insolvenz, führen würde.

Ich nehme bereits andere Entschädigungsleistungen in Anspruch, habe ich dennoch einen Anspruch auf das Soforthilfe-Darlehen?

Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie Versicherungsleistungen für Betriebsunterbrechungen / Betriebsausfall sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Der Bund plant derzeit ein eigenes Zuschussprogramm, welches in Sachsen über die SAB ausgereicht werden soll. Mit dem Geld des Bundes kann die Soforthilfe Sachsens rückgezahlt werden.

Sollte während der Laufzeit dieses Programms ein Förderprogramm des Bundes oder der Europäischen Union mit ähnlicher Zielrichtung für die Zuwendungsempfänger in Kraft treten, so ist dieses vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Wo finde ich die Antragsformulare und bei wem kann ich den Antrag auf das Sachsen-Darlehen stellen?

Die Beantragung und Ausreichung erfolgt über die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB). Der Antragsteller hat die erforderlichen Eigenerklärungen abzugeben.