Kurzarbeiterregelung baut Brücke in der Corona-Krise
Heute haben Bundesarbeitsminister Hubertus Heil und Detlef Scheele, Vorsitzender der Bundesagentur für Arbeit, neue Kurzarbeiter-Zahlen vorgestellt. Noch nie in der Geschichte der Bundesrepublik wurden so viele Anträge auf Kurzarbeit gestellt wie derzeit. Dies zeigt die Dimension, mit der die Corona-Pandemie Wirtschaft und Arbeitsmarkt – auch im Freistaat Sachsen - erfasst hat.
Sachsens Arbeitsminister Martin Dulig: »Die Kurzarbeiterregelung in Deutschland ist ein erprobtes und nahezu einzigartiges Instrument zur Krisenbewältigung. Aktuell schützt die Kurzarbeit tausende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor drohenden Entlassungen. Unternehmen können mit Kurzarbeit die Corona-Krise überbrücken und mit den eingearbeiteten Belegschaften in die Aufschwungphase starten.« Arbeitnehmer sind mit dem Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 Prozent (bzw. 67 Prozent bei Betroffenen mit Kindern) des Nettoentgelts abgesichert.
Dennoch haben vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit niedrigen Einkommen derzeit existenzielle Sorgen. Martin Dulig: »Aber auch sie sind geschützt durch die Grundsicherung. Niemand sollte zögern jetzt diese Unterstützung bei der Bundesagentur zu beantragen – es ist ein Bürgerrecht. Die üblichen Prüfungen von Einkommen und Vermögen werden ausgesetzt. Niemand muss sich daher um seine Wohnung oder sein Erspartes sorgen, wenn er einen Antrag stellt.«
Allerdings erwartet der sächsische Arbeitsminister, dass der Bund noch einmal die Kurzarbeiterregelung anpackt und für die Dauer der Corona-Krise für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit niedrigen Einkommen das Kurzarbeitergeld aufstockt. »Das sind wir denjenigen schuldig, die gearbeitet und Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Dadurch werden auch die Jobcenter entlastet, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Hochdruck arbeiten und helfen.«
Der Schutzschirm umfasst auch Ausbildungsplätze: Auszubildende haben nach sechs Wochen grundsätzlich einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Allerdings sollte im Betrieb alles Zumutbare versucht werden, um die Ausbildung fortzusetzen. Ist dennoch die Kurzarbeit für Auszubildende unvermeidbar, hat der Auszubildende zunächst für die Dauer von sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. Im Anschluss daran kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. »Wir prüfen gerade, wie wir Unternehmen in Not in den ersten sechs Wochen unterstützen können. Dieses Thema wird auch im Bund diskutiert«, so Arbeitsminister Dulig.
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